Personen (Haushalte), die Unterstützung aus der offenen Mindestsicherung für den Lebensunterhalt oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während des Aktionszeitraumes erwerben, kann von der Mindestsicherungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) auf Antrag – vorbehaltlich der Ausnahmen im folgenden Absatz – einmalig ein Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,– gewährt werden. Bei Nachweis eines höheren Heizaufwandes als es dem im Mindestsicherungssatz enthaltenen Heizkostenanteil zuzüglich des gewährten Heizkostenzuschusses in Höhe von € 150,– entspricht, wird der Zuschuss um bis zu zusätzliche € 120,– erhöht. In Summe gelangen somit höchstens € 270,– zur Auszahlung.
Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren (Indikator: Vorliegen einer Benützungsvereinbarung idR von der Caritas der Diözese Feldkirch als Untervermieter) untergebracht sind. Weiters darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser aufgeteilt werden auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft.